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Wiederholte Befristung von ArbeitsvertrÀgen
Montag, den 21. Februar 2011 um 08:16 Uhr

© Claudia Hautumn/ PixelioHin­ter­grund: Die Mög­lich­keit der Be­fris­tung von Ar­beits­ver­hĂ€lt­nissen gibt Ar­beit­ge­bern bei der Per­so­nal­pla­nung mehr Fle­xi­bi­litĂ€t. Die ka­len­der­mĂ€­ĂŸige Be­fris­tung eines Ar­beits­ver­trages ist ohne Vor­liegen eines sach­li­chen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zu­lĂ€ssig.

Bis zur Ge­samt­dauer von zwei Jahren ist die drei­ma­lige Ver­lĂ€n­ge­rung eines ka­len­der­mĂ€ĂŸig be­fris­teten Ar­beits­ver­trages er­laubt.

Ohne die vor­ge­nannten Ein­schrĂ€n­kungen bei ka­len­der­mĂ€ĂŸig be­fris­teten Ar­beits­ver­trĂ€gen sind Be­fris­tungen mit sach­li­chem Grund wie­der­holt mög­lich. Ein sach­li­cher Grund fĂŒr die Be­fris­tung eines Ar­beits­ver­hĂ€lt­nisses liegt auch vor, wenn der Ar­beit­nehmer zur Ver­tre­tung eines an­deren Ar­beit­neh­mers be­schĂ€f­tigt wird. Ty­pi­sche FĂ€lle sind Ver­tre­tungen fĂŒr Ar­beit­nehmer im Mut­ter­schutz und El­tern­zeit, sowie fĂŒr lang­fristig er­krankte Mit­ar­beiter.

Nach der bis­he­rigen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kann sich ein Ar­beit­geber auf diesen Sach­grund auch be­rufen, wenn bei ihm stĂ€ndig Ar­beits­krĂ€fte aus­fallen und der Ver­tre­tungs­be­darf statt durch je­weils be­fristet ein­ge­stellte ebenso durch un­be­fristet be­schĂ€f­tigte Ar­beit­nehmer ab­ge­deckt werden könnte. Ent­schei­dend ist al­lein, ob bei der letzten Be­fris­tungs­a­b­rede ein Ver­tre­tungs­fall vorlag.

Streit­fall: Eine Ar­beit­neh­merin hat sich gegen die Be­fris­tung ihres Ar­beits­ver­hĂ€lt­nisses ge­wehrt. Sie war bei dem be­klagten Land auf­grund von ins­ge­samt 13 be­fris­teten Ar­beits­ver­trĂ€gen von Juli 1996 bis De­zember 2007 als Jus­ti­zan­ge­stellte im Ge­schĂ€fts­stel­len­be­reich des Amts­ge­richts Köln be­schĂ€f­tigt. Die be­fris­tete Be­schĂ€f­ti­gung diente je­weils der Ver­tre­tung von Jus­ti­zan­ge­stellten, die sich in El­tern­zeit oder Son­der­ur­laub be­fanden. Es spricht vieles dafĂŒr, dass bei Ab­schluss des letzten mit der be­trof­fenen Ar­beit­neh­merin im De­zember 2006 ge­schlos­senen und bis De­zember 2007 be­fris­teten Ar­beits­ver­trags beim Amts­ge­richt Köln ein stĂ€n­diger Ver­tre­tungs­be­darf an Jus­ti­zan­ge­stellten vor­handen war.

Das BAG hat nun den Eu­ro­pĂ€i­schen Ge­richtshof (EuGH) um Vor­a­bent­schei­dung er­sucht, ob er unter Be­rĂŒck­sich­ti­gung des eu­ro­pĂ€i­schen Uni­ons­rechts un­ein­ge­schrĂ€nkt an seiner Recht­spre­chung zur wie­der­holten Be­fris­tung von Ar­beits­ver­hĂ€lt­nissen in FĂ€llen eines stĂ€n­digen Ver­tre­tungs­be­darfs fest­halten kann. Diese Frage ist weder vom EuGH ab­schlie­ĂŸend ge­klĂ€rt, noch ist ihre Be­ant­wor­tung of­fen­kundig.

Hin­weis: Jeder Ar­beit­nehmer kann die Wirk­sam­keit einer Be­fris­tung ge­richt­lich ĂŒber­prĂŒfen lassen. Dabei mĂŒssen je­doch Fristen ein­ge­halten werden. Der be­trof­fene Ar­beit­nehmer muss in­ner­halb von drei Wo­chen nach ver­einbar-tem Ende des be­fris­teten Ar­beits­ver­trages Klage beim Ar­beits­ge­richt auf Fest­stel­lung er­heben, dass das Ar­beits­ver­hĂ€ltnis auf Grund der Be­fris­tung nicht be­endet ist.

 

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Aktualisiert ( Freitag, den 04. Februar 2011 um 14:58 Uhr )