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Wiederholte Befristung von ArbeitsvertrÀgen
Montag, den 21. Februar 2011 um 08:16 Uhr
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Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist die dreimalige VerlĂ€ngerung eines kalendermĂ€Ăig befristeten Arbeitsvertrages erlaubt. Ohne die vorgenannten EinschrĂ€nkungen bei kalendermĂ€Ăig befristeten ArbeitsvertrĂ€gen sind Befristungen mit sachlichem Grund wiederholt möglich. Ein sachlicher Grund fĂŒr die Befristung eines ArbeitsverhĂ€ltnisses liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschĂ€ftigt wird. Typische FĂ€lle sind Vertretungen fĂŒr Arbeitnehmer im Mutterschutz und Elternzeit, sowie fĂŒr langfristig erkrankte Mitarbeiter. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm stĂ€ndig ArbeitskrĂ€fte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschĂ€ftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Streitfall: Eine Arbeitnehmerin hat sich gegen die Befristung ihres ArbeitsverhĂ€ltnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten ArbeitsvertrĂ€gen von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im GeschĂ€ftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln beschĂ€ftigt. Die befristete BeschĂ€ftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafĂŒr, dass bei Abschluss des letzten mit der betroffenen Arbeitnehmerin im Dezember 2006 geschlossenen und bis Dezember 2007 befristeten Arbeitsvertrags beim Amtsgericht Köln ein stĂ€ndiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war. Das BAG hat nun den EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht, ob er unter BerĂŒcksichtigung des europĂ€ischen Unionsrechts uneingeschrĂ€nkt an seiner Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von ArbeitsverhĂ€ltnissen in FĂ€llen eines stĂ€ndigen Vertretungsbedarfs festhalten kann. Diese Frage ist weder vom EuGH abschlieĂend geklĂ€rt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Hinweis: Jeder Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit einer Befristung gerichtlich ĂŒberprĂŒfen lassen. Dabei mĂŒssen jedoch Fristen eingehalten werden. Der betroffene Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach vereinbar-tem Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das ArbeitsverhĂ€ltnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.  Dies könnte Sie auch interessieren:
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| Aktualisiert ( Freitag, den 04. Februar 2011 um 14:58 Uhr ) |




